Videoüberwachung für Firmen, Behörden und privaten Schutz
Aus unterschiedlichen Gründen kann es erforderlich sein, eine Videoüberwachung zu installieren. Egal ob nur eine Kamera im Eingangsbereich, die beim Klingeln an der Tür ein Bild speichert, oder ob eine Lager zum Schutz gegen Diebstahl oder zur Kontrolle des Arbeitsschutzes überwacht wird.
Es gibt viele Anforderungen in diesen Bereichen, die zum Schutz von Werten und zur Förderung der Gesundheit im Arbeitsumfeld dienen.
Wir haben uns seit vielen Jahren auf die Planung und die Installation von Videoüberwachungssystemen spezialisiert. Nutzen Sie unsere Erfahrungen im technischen und rechtlichen Segment, das Sie mit Ihrem Überwachungssystem auch erfolgreich arbeiten können.
Überwachung im Freizeitbereich für Bäder und Campingplätze
Auch in öffentlichen Bereichen dienen Überwachungskameras der Sicherheit.
So zum Beispiel in Schwimmbädern an sensiblen Punkten wie Zugängen zu Sicherheitsbereichen, zur besseren Übersicht für Bademeister im Falle eines Badeunfalls.
Auf Campingplätzen behält der Betreiber eine bessere Übersicht der Auslastung bzw. Belegung von Stellplätzen und kann ggf. auch die Campingplatzordnung besser und effizienter kontrollieren (z.B. ein Verbot von offenem Feuer am Platz).
Alle Daten können sicherheitskonform (verschlüsselt) aufgezeichnet und automatisiert wieder gelöscht werden. So werden auch die Datenschutzrichtlinien vom Betreiber eingehalten.
Mobile Lösungen für Fahrzeuge und Schiffe
Für Wohnmobile, Wohnanhänger und für Schiffe sind Videoüberwachungen ebenfalls in unserem Lieferprogramm.
Egal ob Fahrzeug zu Land oder zu Wasser, bringt eine Videoüberwachung Sicherheit bei Abwesenheit. Die meisten Schiffe stehen mehrere Monate im Hafen. Die Videoüberwachung bringt zum Beispiel nach einem Unwetter klarheit über die Situation in hunderten Kilometern Entfernung.
Auch ein Wohnmobil oder Wohnanhänger befindet sich oft lang an einem Platz, der nicht oder nur unzureichend überwacht wird.
Gleichzeitig mit den Videodaten werden auch Telemetrie- oder Wetterdaten und der Standort nach GPS mit übermittelt.
Alle Lösungen sind nicht an ein lokales Netzwerk gebunden.
Rechtliches beachten
Wichtig ist: Videoüberwachung muss gesetzeskonform installiert und betrieben werden.
Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Stellen
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird. In Ausnahmefällen kann sie jedoch auch von privater Seite zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig vorgenommen werden. In jedem Fall ist eine ausführliche Interessenabwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachung (z. B. des Staates zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) vorzunehmen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Überwachung am Arbeitsplatz ist die häufigste Form der nicht-öffentlichen Überwachung. Zwar gehört der betriebliche Bereich grundsätzlich zum Privat-Umfeld, er stellt jedoch einen Sonderfall des privaten Bereichs dar, der aufgrund der besonderen Interessenslage der Beteiligten in Bezug auf Videoüberwachung nicht mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zum rein privaten Bereich vergleichbar ist. Hier muss sowohl eine gründliche Abwägung der schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer mit denen des Arbeitgebers vorgenommen werden, als auch die Relevanz spezieller arbeitsrechtlicher Vorschriften und Gerichtsurteile beachtet werden.
Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung in Deutschland
Folgende Rechtsgrundlagen sind allgemein beim Thema Videoüberwachung zu beachten:
- Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
- Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
- Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
- Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
- Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
- Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Wir installieren Ihre komplette Videoüberwachung professionell und rechtskonform. Wir installieren in Innen- und Außenbereichen, auch an Standorten, an denen keinen Internetverbindung zur Verfügung steht.
Lassen Sie sich von unserem geschulten Personal beraten.
Wir sind Lieferant uns Servicepartner namhafter Hersteller im Bereich der IT und der Sicherheitstechnik. Unser Support und unser Kundendienst steht Ihnen auch nach der Installation zur Seite – das ist selbstverständlich für uns!
Sie erreichen uns gern telefonisch unter 08031 / 90 19 500.
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